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Vereinssatzung |
§1
Name und Sitz des Vereins
Der Name des Vereines lautet "Allegro" e.V.
Der Verein wird nach seiner Gründungsversammlung beim Registergericht
(Amtsgericht Charlottenburg) in das Vereinsregister eingetragen mit dem
Zusatz "e.V.".
Mit der Eintragung erhält der Verein die Rechtsstellung einer
juristischen
Person.
Sitz des Vereins ist die Stadt Berlin.
§2
Aufgaben des Vereins
Der Verein wird folgende Aufgaben erfüllen:
Förderung der musischen
Erziehung, des Laienmusikschaffens, der Hausmusik und der Berufsvorbereitung
auf Musikerberufe, die Organisation von Weiterbildungsangeboten für
Musikerzieher sowie die kostenlose Beratung bei Fragen zur musikalischen
Arbeit. Zur Erfüllung des Vereinszwecks werden durch den Vorstand qualifizierte Fachkräfte verpflichtet.
Da der Verein keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, gilt
er als Idealverein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Die oben genannten Vereinszwecke, die der Verein ausschließlich
und unmittelbar verfolgt, sind gemeinnützige Zwecke. Damit erstrebt
der Verein die Anerkennung der Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit
aufgrund der Förderung von Bildung und Erziehung.
Die Abzugsfähigkeit von Spenden, die dem Verein zugewendet werden, richtet sich nach den jeweiligen steuerrechtlichen Vorschriften.
§3
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich jedem frei, der sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung durch den Vorstand ist dieser nicht zur Mitteilung der Gründe verpflichtet. Den Vereinsmitgliedern stehen die Einrichtungen des Vereins offen.
§4
Höhe des Mitgliedsbeitrags
Die Mitgliedsbeiträge werden in einer gesonderten
Beitragsordnung
geregelt. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Sind mehrere Mitglieder
einer Familie Vereinsmitglieder, so ermäßigt sich der Beitrag
pro Person.
Die Beiträge werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet; Zuwendungen an Mitglieder aus Mitteln des Vereins sind unzulässig.
Mitglieder, die über den Schluß des Beitragszahlungszeitraums
hinaus mit der Zahlung ihrer Mitgliedsbeiträge im Verzug sind, werden
an ihre Zahlungspflicht erinnert. Zahlungsunwilligkeit führt zum Ausschluß
aus dem Verein, wenn der Vorstand einen entsprechenden Beschluß fasst.
Zahlungsunfähigkeit aufgrund einer Notlage kann auf Antrag zur Stundung,
Herabsetzung oder ausnahmsweise auch zum Erlass der Beiträge
führen. Die Entscheidung trifft der Vorstand.
§5
Ende der Mitgliedschaft/Kündigung/Ausschluß aus dem Verein
Die Mitgliedschaft endet zum Quartalsende, wenn die Kündigung bis
zum Ende des Vormonats dem Vorstand in Schriftform vorliegt.
Die Mitgliedschaft endet weiter durch Ausschluß gemäß
Vorstandsbeschluß.
Ausnahmsweise endet die Mitgliedschaft durch Kündigung zum Ablauf
eines Kalendervierteljahres ohne Kündigungsfrist, wenn das Vereinsmitglied
aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels oder einer Versetzung verzieht.
§6
Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind die ordentliche Mitgliederversammlung und
der Vorstand.
§7
Die ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im ersten Quartal
eines Jahres statt. Ort und Termin werden den Mitgliedern schriftlich bekannt
gegeben.
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Genehmigung
der Jahresrechnung, die Entlastung des Vorstandes, die Neuwahl des Vorstandes,
Anträge auf Satzungsänderungen einschl. des Antrages auf Auflösung
des Vereins.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen mit der Stimmenmehrheit
der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer
Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, desgleichen ein Beschluß über
die Auflösung des Vereins.
Über den Abstimmungsmodus (offene oder geheime Stimmabgabe) entscheidet
die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
§8
Der Vorstand
Der Vorstand leitet den Verein.
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer.
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Beide haben Einzelvertretungsvollmacht.
Die Vorsitzenden haben gerichtlich und außergerichtlich jeweils
Einzelvertretungsvollmacht. Die Mitgliederversammlung kann festlegen, daß Rechtshandlungen,
die den Verein im Einzelfall mit mehr als EUR 2.500 (Zweitausendfünfhundert)
verpflichten würden, nur nach vorheriger Zustimmung durch den Vorstand
vorgenommen werden dürfen.
§9
Auflösung des Vereins
Wird gemäß den Bestimmungen dieser Satzung die Auflösung
des Vereins beschlossen, so gelten die Vorsitzenden als Liquidatoren. Für
die Durchführung ihrer Aufgaben gelten die Bestimmungen des BGB §§
47ff.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Förderverein Thalia-Grundschule e.V., 10245 Berlin, Alt Stralau 34.
§10
Diese Satzung ist mit ihrer Registrierung im Vereinsregister
beim Amtsgericht Charlottenburg in Kraft getreten.
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